Probezeit, Dauer, Kündigung

Die von Fairboss erstellten Verträge sehen unbefristete Arbeitsverhältnisse vor.

Analog zum Gesetz gilt der erste Monat als Probezeit. Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen. Es kann auf einen beliebigen Tag, nicht nur auf das Ende einer Woche gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitsvertrag durch Kündigung oder eine einvernehmliche Auflösung beendet werden. Eine Form für die Kündigung ist nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich geschehen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Kündigung mit eingeschriebenem Brief.

Eine Kündigung kann jeweils auf ein Monatsende ausgesprochen werden. Die Kündigung ist erst bei Kenntnisnahme des Empfängers wirksam und auch erst dann fängt die Frist an zu laufen. Eine Kündigung, die am 30. Juni abgeschickt und die am 1. Juli empfangen wird, ist erst am 1. Juli wirksam. Somit endet das Arbeitsverhältnis bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erst auf 31. Oktober. Sollte das Arbeitsverhältnis einen Monat früher beendet sein, muss die Kündigung spätestens am 30. Juni vom Empfänger zur Kenntnis genommen werden.

Die Kündigung kann auch persönlich überreicht werden. Um die Kenntnisnahme beweisen zu können, empfiehlt es sich, die Kündigung gegenzeichnen zu lassen.
 

Eine Kündigung darf nicht jederzeit ausgesprochen werden. Eine Kündigung zur Unzeit ist nichtig und hat somit keinerlei Wirkung. Wird die Kündigung vor der Sperrfrist ausgesprochen, ist aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach der Beendigung der Sperrfrist wieder fortgesetzt. Unzeit liegt in diesen Fällen vor:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
  • während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
  • während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.