Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Unfälle zu versichern. Auch die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle ist obligatorisch darin enthalten, sobald ein Teilzeitangestellter mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig ist. Teilzeitangestellte, deren Wochenarbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, müssen nur gegen Berufsunfälle versichert werden. Dafür gelten für sie auch Unfälle auf dem im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zurückgelegten Arbeitsweg als Berufsunfälle. Die Arbeitszeiten, die bei unterschiedlichen Arbeitgebern geleistet werden, können zur Ermittlung der Mindestarbeitsdauer nicht zusammengezählt werden. Es müssen acht Stunden bei einem einzelnen Arbeitgeber gearbeitet werden, um die Deckung zu erreichen.
Für die Prämien der Berufsunfallversicherung muss der Arbeitgeber aufkommen, für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.