Administratives: Steuern und Verfahren

Arbeitnehmende müssen ihren Lohn auf jeden Fall versteuern. Dabei kommen zwei Systeme zur Anwendung.

Die Quellensteuerwird angewandt auf ausländische Arbeitnehmende sowie auf schweizerische und ausländische Arbeitnehmende, deren Sozialversicherungsbeiträge im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden (mehr Informationen über das vereinfachte Verfahren finden Sie hier).

Die ordentliche Besteuerung wird angewandt, wenn die Sozialversicherungsbeiträge im Standardverfahren abgerechnet werden und der Arbeitnehmer Schweizer oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ist (mehr Informationen über das Standard-Abrechnungsverfahren finden Sie hier).

Hinweis:
Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht von den Steuern abziehen, da es sich dabei um Lebenshaltungskosten handelt. Übernimmt Ihre Haushaltshilfe auf Pflegetätigkeiten, können diese eventuell in Abzug gebracht werden.