Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen, die beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung erlauben. Sie bildet die 2. Säule der Vorsorge. Eine Versicherung ist obligatorisch, wenn bei einem einzigen Arbeitgeber ein AHV-pflichtiger Jahreslohn von CHF 21'150 erzielt wird.
Die berufliche Vorsorge wird – ungleich dem Umlageverfahren der AHV – im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Höhe der Beiträge wird durch die Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge des Arbeitgebers immer mindestens gleich hoch sind wie die Beiträge all seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht den entsprechenden Beitrag vom Lohn des Arbeitnehmers ab.
Für Haushaltshilfen, die in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen arbeiten, die Eintrittsschwelle der obligatorischen Versicherung aber in keinem erreichen, bietet sich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Auch in diesem Fall kann die Hälfte des Gesamtbeitrages an die berufliche Vorsorge beim Arbeitgeber einfordert werden.
Besteht keine Möglichkeit zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung, können sich Haushaltshilfen bei der „Stiftung Auffangeinrichtung BVG“ versichern lassen.