Quellensteuer

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine spezielle Art, wie Steuern auf Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erhoben werden. Die Steuer wird nicht vom Arbeitnehmer selbst, sondern vom Arbeitgeber abgerechnet. 

Die Quellensteuer kommt unter anderem im vereinfachten Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Dieses ist für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht, explizit auch für Haushaltshilfen. In diesen Fällen spielt die Nationalität für die Anwendbarkeit der Quellensteuer keine Rolle. Sie kann also bei Schweizern wie auch bei Ausländern angewandt werden. 

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer direkt vom Lohn ab und leitet sie zusammen mit den Sozialversicherungsabgaben an die kantonale Ausgleichskasse weiter. Der Arbeitgeber muss sich so nur an diese Behörde wenden. Es erfolgt auch nur eine einmalige Abrechnung der Beiträge pro Jahr. Der Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer.

Der Arbeitnehmer profitiert im vereinfachten Verfahren vom attraktiven Steuersatz von 5%. Er erhält eine Bescheinigung über die abgelieferte Quellensteuer, welche er seiner Steuererklärung beilegt. Eine zusätzliche Versteuerung wird nicht vorgenommen.

Weiter sind Personen quellensteuerpflichtig, die:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben (Grenzgänger, Wochenaufenthalter etc.).

In diesen Fällen sind die Quellensteuertarife kantonal unterschiedlich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei den kantonalen Steuerverwaltungen.