Im Arbeitsvertrag sind zwingend die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zu berücksichtigen. Zusätzlich gelten für hauswirtschaftliche Angestellte kantonale Bestimmungen, die in sogenannten Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt sind.
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag können vom NAV abweichende Regelungen getroffen werden, wobei die Mindestanforderungen des OR zwingend einzuhalten sind. (z.B. mindestens 4 Wochen Ferien bei Personen über 20 Jahre).
Unteranderem ist im NAV oft der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung gefordert. Da es sich als schwierig erweisen kann, für einen Arbeitnehmer eine solche Versicherung zu finden, ist es oft unumgänglich, die Gültigkeit dieser NAV-Regelung auszuschliessen. Ansonsten ist der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers verpflichtet, den Lohn übermässig lange selber zu bezahlen.
Sollten Sie keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, gelten die Bestimmungen des NAV und des OR.
Folgende Punkte sollten im Vertrag erwähnt sein:
- Tätigkeit/Funktion
- Beginn des Arbeitsverhältnisses und allfällige Probezeit
- Pensum und Dauer (befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis)
- Arbeitseinsätze/Arbeitszeit
- Ferien
- Lohn
- Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung aus Gründen die in seiner Person liegen (insbesondere Krankheit)
- Kündigungsfrist (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis)