Arbeitszeugnis

In Art. 330a OR wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten verlangen zu können. Diese Qualifizierung dient dem wirtschaftlichen Fortkommen des Arbeitnehmers, kommt den Arbeitszeugnissen in der Schweiz bei der Stellensuche doch eine grosse Bedeutung zu. 

Formell muss ein Arbeitszeugnis gewissen Anforderungen entsprechen, damit der gesetzlichen Verpflichtung genügt wird. Es muss mindestens den im Geschäftsbereich des Arbeitgebers geltenden Sorgfaltsmassstab erfüllen. Für private Haushalte ist dieser Massstab nicht zu hoch anzusetzen. Alter, Bildungsgrad sowie Erfahrung des Arbeitgebers sind zu beachten. In jedem Fall kann eine saubere Darstellung und Fehlerfreiheit erwartet werden. Das Zeugnis muss schriftlich verfasst werden und ist auf den Ausstellungstag zu datieren. Verfassen und unterzeichnen muss das Zeugnis der Arbeitgeber. 

Inhaltlich bestehen gemäss Art. 330a Abs. 1 OR ebenfalls Vorgaben. Der vollständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum des Arbeitnehmers sind im Zeugnis anzugeben. Ebenfalls müssen Angaben über die Art und die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Es bedarf einer präzisen Beschreibung der Tätigkeit und Funktion des Arbeitnehmers, einer Bewertung seiner Leistung und seines Verhalten, die eine Einschätzung des Arbeitnehmers ermöglichen. Trägt es etwas zu diesem Gesamtbild bei, ist auch der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwähnen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitszeugnis wohlwollend auszugestalten, ist aber auch durch die Wahrheitspflicht gebunden, inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit sind Pflicht. Negative Tatsachen müssen daher erwähnt werden, wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind oder es sich nicht um einzelne, geringfügige Vorkommnisse handelt.