Familienzulagen

Alle Arbeitgeber in der Schweiz, die auch AHV-beitragspflichtig sind, müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Pflicht umfasst auch Privathaushalte. Die Ausgestaltung der Familienzulage und der Ausgleichskassen ist in den Grundzügen vom Bund geregelt, daneben aber weitgehend den Kantonen überlassen. Sie entscheiden auch über die Finanzierung der Familienzulagen und somit darüber, ob nur die Arbeitgeber oder auch die Arbeitnehmer Beiträge zahlen müssen. 

Die Familienzulagen erfassen das Risiko der finanziellen Mehrbelastung von Eltern durch ihre Kinder. Es wird für Kinder unter 16 Jahren ein Zuschlag von mindestens 200 Franken pro Monat ausbezahlt. Anschliessend kommt es bis zum Ausbildungsende oder maximal bis zum 25. Altersjahr zu einer Auszahlung einer Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Monat. Einige Kantone sehen höhere Zulagen vor.  Für im Ausland lebende Kinder bestehen Sonderregeln. 

 Für Arbeitnehmer besteht ein Anspruch, wenn sie ein Jahreseinkommen erzielen, das einem halben jährlichen Betrag der minimalen Altersrente der AHV entspricht, und sie darauf AHV-Beiträge bezahlen. Momentan entspricht das CHF 7'050 pro Jahr oder CHF 587.50 pro Monat. Im Falle einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne zusammengezählt, um zu ermitteln, ob der Mindesterwerb erreicht wurde.