Grenzgänger

Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die in einem Nachbarstaat leben, aber in der Schweiz arbeiten und die in der Regel täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Auf Grund dieser speziellen Konstellation ergeben sich verschiedene Rechtsfragen.

1. Migrationsrechtlich
Grenzgänger, welche die Staatsbürgerschaft eines EU-27/EFTA Staates besitzen, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Jedoch müssen sie sich bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten obligatorisch bei der Migrationsbehörde des Arbeitskantons melden. Ihnen wird dann ein sogenannter G-Ausweis ausgestellt. Dieser gilt fünf Jahre lang und wird danach verlängert.

Grenzgänger, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, benötigen hingegen eine Aufenthaltserlaubnis. Auf sie ist der Inländervorrang anwendbar. Da dieser nur hochspezialisierten Fachkräften eine Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist es im Bereich der Hauswirtschaft leider nicht möglich eine solche Bewilligung zu erreichen. 


2. Steuerrechtlich

Die steuerliche Behandlung der Grenzgänger ist in der Schweiz je nach Wohnsitzstaat und je nach Arbeitskanton unterschiedlich und damit sehr unübersichtlich. Dies liegt daran, dass die Schweiz mit den umliegenden Staaten unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. 

Diese Abkommen haben auch eine direkte Auswirkung auf den Arbeitgeber, denn er kann in gewissen Konstellationen das vereinfachte Verfahren nicht anwenden. Durch dieses erfolgt nämlich nicht bloss eine Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch eine Versteuerung des Lohnes mittels der Quellensteuer.

In folgenden Fällen ist das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen:

  • Der Arbeitnehmer wohnt in Frankreich und ist für Sie in einem der folgenden Kantone tätig: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis. 

  • Der Arbeitnehmer ist im Fürstentum Lichtenstein wohnhaft und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz. 

Auch die Frage, ob ein Grenzgänger die in der Schweiz erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat noch zu versteuern hat, ist unterschiedlich geregelt. Wir empfehlen allen Arbeitnehmern, sich diesbezüglich an die Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzstaat zu wenden.